Grenzstr. 50
40670 Meerbusch
Deutschland/Germany
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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§ 1
Die M.E.S.S.E. GmbH (im nachfolgenden Auftragnehmer) bietet dem Kunden (im nachfolgenden Auftraggeber) die Errichtung und den Abbau eines Messestandes auf einer vom Auftraggeber selbst angemieteten Messefläche an. Der Auftragnehmer entwirft einen Plan des Messestandes mit einem bestimmten Design und übermittelt den Plan zusammen mit den beabsichtigten Vertragsdetails (Vergütung, Ausführungszeit etc.) an den Auftraggeber. Mit seinem Einverständnis mit dem Planentwurf und den weiteren Vertragsunterlagen übermittelt der Auftraggeber dem Auftragnehmer ein annahmefähiges Angebot. Der Vertrag kommt durch die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zustande.
Auftragsgegenstand ist der Auf- und Abbau des Messestandes, der sich aus dem der Auftragsbestätigung beigefügtem Plan ergibt. Der Plan des beauftragten Messestandes wird Vertragsbestandteil. Farbabweichungen sind – wenn nicht eine spezielle Farbe ausdrücklich beauftragt wurde – zu tolerieren.
§ 2
Der Auftraggeber trägt das Risiko, dass der Stand an Ort und Stelle wie beauftragt gebaut werden kann und die Fläche wie beauftragt bebaut werden darf.
Der Auftraggeber als Mieter der Fläche trägt die Kosten für Strom, Wasser und Gas des Messestandes.
Der Auftraggeber trägt das Risiko, dass die Messe, für die der Stand beauftragt wird, tatsächlich stattfindet und er die Messe wahrnehmen kann. Der Auftragnehmer behält den Anspruch auf die Vergütung, wenn der Auftraggeber den Messestand aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen nicht nutzen kann bzw. nicht mehr benötigt. Ist der Stand noch nicht aufgebaut, so muss der Auftragnehmer sich dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der entfallenden Montage- und Demontagearbeiten erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
§ 3
Die Vergütung hat der Auftraggeber zu 100 % im Voraus an den Auftragnehmer zu entrichten. Sie wird fällig mit dem Zustandekommen des Vertrages, also dem Eingang der Auftragsbestätigung beim Auftraggeber.
Zahlt der Auftraggeber die Vergütung trotz Fälligkeit und einer seitens des Auftragnehmers gesetzten Zahlungsfrist von mindestens zwei Tagen nicht, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers werden durch den Rücktritt nicht berührt.
§ 4
Sämtliche Planungen, Entwürfe und Zeichnungsunterlagen bleiben mit allen Rechten Eigentum des Auftragnehmers und zwar auch dann, wenn sie dem Auftraggeber übergeben worden sind. Der Auftraggeber verpflichtet sich, jede anderweitige Verwertung zu unterlassen, insbesondere die Vervielfältigung und Verbreitung, die Weitergabe an Dritte und den Nachbau.
Auch das Design des Messestandes bleibt mit allen Rechten eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber darf das Design nicht auf anderen Messen oder sonstigen Auftritten nachbauen, es sei denn, der Auftragnehmer hat seine schriftliche Zustimmung erteilt.
§ 5
Der Auftragnehmer stellt den Messestand zum beauftragten Termin fertig und übergibt ihn an den Auftraggeber. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass der Auftragnehmer die vom Auftraggeber angemietete Fläche zum Zwecke des Aufbaus des Standes rechtzeitig vor dem vereinbarten Fertigstellungstermin betreten kann.
Etwaige Beanstandungen hinsichtlich des Messestandes hat der Auftraggeber bei der Übergabe vorzubringen. Ansonsten gilt der Messestand als mangelfrei abgenommen.
§ 6
Soweit der Auftragnehmer dem Auftraggeber neben dem Messestand Zubehör (Möbel, Fernseher, Kühlschrank etc.) überlässt, hat der Auftraggeber diese Gegenstände pfleglich zu behandeln und sie vor einer Entwendung oder Beschädigung durch Dritte zu schützen. Im Falle des Abhandenkommens oder der Beschädigung von Zubehör ist der Auftraggeber dem Auftragnehmer zum Schadensersatz verpflichtet.
Die gleiche Pflicht trifft den Auftraggeber auch hinsichtlich des Messestandes.
§ 7
Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, mit bestrittenen Gegenforderungen gegen den Vergütungsanspruch des Auftragnehmers die Aufrechnung zu erklären.
§ 8
Das Vertragsverhältnis beurteilt sich ausschließlich nach deutschem Recht. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten der Parteien aus dem Vertragsverhältnis bzw. anlässlich des Vertragsverhältnisses ist Neuss.
§ 9
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, Schlechterfüllung, sonstiger Pflichtverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde und soweit durch den Ausschluss der Ersatzansprüche die Vertragserfüllung nicht vereitelt oder gefährdet wird. Die Beschränkung der Haftung gilt gleichermaßen für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers.
Schadensersatzansprüche, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit resultieren, sowie Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz werden nicht ausgeschlossen.
§ 10
Sollte eine Bestimmung des Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien werden in einem solchen Fall die unwirksame Bestimmung durch eine rechtlich zulässige Regelung ersetzen, die dem wirtschaftlich gewünschten Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.